| Liefer- und Zahlungsbedingungen |
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Bestellung im Internet § 1 § 2 Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 3 Die Preise verstehen sich als Barzahlungspreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich einer Versandkostenpauschale und Verpackungspauschale von €uro 7,00. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 4 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenen Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. § 5 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die vereinbarte Beschaffenheit, kann der Käufer zwischen Nachbesserung oder Neulieferung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. § 7 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. § 8 Die Rechnungen des Verkäufers sind im Regelfall sofort bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 9 Erwerbscheinpflichtige Waffen und Munition werden nur verkauft bzw. geliefert gegen Vorlage von gültigen Dokumenten: z. B Jagschein im Original oder zweckmäßigerweise als amtliche Bestätigung oder amtlich bestätigte Fotokopien aller beschrifteten Seiten (Fax darf nicht anerkannt werden), Waffenbesitzkarte im Original, Munitions-Erwerbschein im Original oder Sondergenehmigung im Original. Erwerbscheinsfreie Artikel werden nur gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder zweckmäßigerweise gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, das der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, geliefert bzw. verkauft. Pulver kann nur gegen Vorlage des Original-Sprengstofferlaubnisscheines erworben werden. § 10 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Stand September 2002
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